33. Plenarrede: Debatte zum Hochwasserschutzgesetz II

Rede im Deutschen Bundestag, 18. Mai 2017

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Bitte erlauben Sie mir heute ausnahmsweise, auch die Besucher aus meinem Wahlkreis ganz herzlich zu begrüßen, die mir heute hier zuhören. - Wir alle erinnern uns an die Bilder vom vergangenen Jahr aus Simbach am Inn, einem kleinen Städtchen in Niederbayern im Wahlkreis von Max Straubinger, das am 1. Juni letzten Jahres infolge heftiger Sturzfluten vom Hochwasser völlig zerstört wurde. Das Leid der Menschen, die ihr Hab und Gut oder, noch viel schlimmer, gar Familienmitglieder und Freunde verloren haben, ist unermesslich. Mein Heimatland Bayern hat damals sofort reagiert, unbürokratisch Hilfsgelder zugesagt und schnell ausgezahlt. Das war aber natürlich nur ein erster Schritt, um die Betroffenen bestmöglich zu unterstützen.

Mit dem Hochwasserschutzgesetz II wollen wir weiterhin zusätzlich zu den bereits bestehenden Hochwasserschutzgesetzen unseren Beitrag dazu leisten, dass die Planungen für Genehmigung und Bau von Hochwasserschutzanlagen erleichtert und beschleunigt werden.

Meine Damen und Herren, Hochwasserschutz ist wichtig, vielleicht wichtiger denn je; das steht außer Frage. Aber man sollte die Notwendigkeit von Geboten und von Verboten genau hinterfragen und abwägen und dann die Maßnahmen ergreifen, die für den präventiven Schutz des Eigentums vor Hochwasserschäden wirklich erforderlich sind.

Wir in der Union nehmen den Schutz des Eigentums vor zu weit gehenden Eingriffen dabei sehr ernst, so auch beim Vorkaufsrecht der Länder für Grundstücke zum Hochwasserschutz, das von vielen Seiten, darunter auch der Landwirtschaft, stark kritisiert wurde; denn der Verkäufer weiß im Vorfeld nicht, ob ein Bundesland ein Grundstück dann auch kauft. Das sorgt für Verunsicherung und kann letztendlich auch Auswirkungen auf den Grundstückspreis haben.

Ich begrüße es daher ausdrücklich, dass das Vorkaufsrecht nun auf die Flächenkulissen beschränkt ist, die für den Hochwasser- und Küstenschutz auch wirklich erforderlich sind. Im Zuge dessen fällt auch das ursprünglich geplante Vorkaufsrecht generell für Gewässerrandstreifen weg, und das ist gut so. Ich denke, dass wir damit eine gute und ausgewogene Lösung für alle gefunden haben.

Bei schweren Hochwasserereignissen, wie zum Beispiel letztes Jahr in Niederbayern, entstehen erhebliche Schäden an Häusern und Umwelt durch zerborstete Ölheizungen. Deswegen beinhaltet der vorliegende Gesetzentwurf ein generelles Verbot für die Neuerrichtung von Ölheizungen in Überschwemmungs- und Risikogebieten. Er sieht jedoch, lieber Kollege Träger, sehr eingeschränkt, sehr begrenzt Ausnahmen vor. Diese Ausnahmen sind durch Genehmigungs- und Anzeigepflichten eingegrenzt. Gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf haben wir im Gesetzgebungsverfahren eine Verbesserung erreicht und zusätzlich klargestellt - das ist ganz wichtig -, dass in diesen Ausnahmefällen die Anlagen hochwassersicher zu errichten sind. Auch das ist in unseren Augen eine ausgewogene Lösung, die wir hier erwirkt haben.

Hochwasserangepasstes Bauen spielt beim Hochwasserschutz natürlich eine Rolle. Wir haben uns dafür starkgemacht, dass dabei in Risikogebieten zielgenau und auch wiederum mit Augenmaß vorgegangen wird. Dort, wo ein Bebauungsplan vorliegt, muss die Kommune den Hochwasserschutz bei der Planfeststellung berücksichtigen. Dort, wo kein Bebauungsplan vorliegt, sollen die Behörden vor Ort im Dialog mit den Betroffenen prüfen, ob und wenn ja welche Auflagen für das jeweilige Gebiet erforderlich sind. Dabei muss jede Auflage - das ist ebenfalls wichtig - ins Verhältnis zum möglichen Schaden gesetzt werden. Dies erweitert wiederum den Ermessensspielraum der Baubehörden vor Ort. Das ist auch gut so, denn die Behörden vor Ort kennen die örtlichen Gegebenheiten am besten und können letztendlich passgenaue Lösungen vor Ort finden.

Schließlich haben wir festgelegt, dass Anforderungen an eine hochwasserangepasste Bauweise im Außenbereich nicht gelten, wenn diese technisch nicht möglich ist. Das ist beispielsweise bei Fahrsilos der Fall, da ein solches Silo durch eine Hochwasserschutzmaßnahme nicht mehr befahrbar wäre. Dies ist vor allem eine gute Nachricht an unsere Landwirte.

Zusammenfassend bin ich der Meinung, dass das Hochwasserschutzgesetz II einen guten Rahmen setzt und erlaubt, zielgenaue Maßnahmen mit Augenmaß vor Ort zu treffen, auf mögliche Hochwasser zu reagieren, ohne dabei zu überzogene Auflagen zu treffen und über das Ziel hinauszuschießen.

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.