„Ein guter Tag für Mieterinnen und Mieter“

Pressemitteilung, 05. März 2015

Der Deutsche Bundestag beschließt heute die Einführung einer Mietpreisbremse in angespannten Wohnungsmärkten. „Die CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag hat einmal mehr Wort gehalten. Die Mietpreisbremse kommt und zwar gezielt dort, wo sie wirklich notwendig ist. Das ist eine gute Nachricht für die Mieterinnen und Mieter in Deutschland. Damit dämpfen wir die Mietsteigerungen in angespannten Wohnungsmärkten und in Universitätsstädten, so dass Mieter nicht mehr aus ihren angestammten Vierteln verdrängt werden“, so die zuständige CSU-Berichterstatterin Dr. Anja Weisgerber MdB.

„Wir haben die Mietpreisbremse auch klug ausgestaltet – das war mir und meiner Fraktion besonders wichtig. Durch die Herausnahme von Neubauten aus der Mietpreisbremse verhindern wir, dass diese zu einer Investitionsbremse wird. Denn der beste Mieterschutz ist der Bau von neuen Wohnungen und dafür muss der Anreiz bestehen bleiben. Hinzu kommt, dass durch die Herausnahme von umfassend modernisierten Wohnungen bei der Erstvermietung auch den Belangen des Klimaschutzes zumindest anteilig Rechnung getragen wurde. Denn damit bleibt der Anreiz, energetisch zu sanieren, bestehen“, ergänzt Anja Weisgerber. 

Mit der Mietpreisbremse werden die Mieterinnen und Mieter künftig vor überzogenen Mietpreisforderungen geschützt. Gleichzeitig wird durch die gebietsbezogene Anwendung der Regelung auch die allgemeine Entwicklung des Wohnungsmarktes in ländlichen Gebieten und in Ballungsräumen im Blick behalten. Denn für die ausgewiesenen Gebiete müssen flankierend zur Mietpreisbremse Maßnahmen vorgelegt werden, die für ein größeres Angebot an Wohnungen sorgen werden. 

Darüber hinaus wird bei der Vermittlung von Wohnungen das sogenannte Bestellerprinzip eingeführt. „Zukünftig zahlt derjenige den Makler, der die Maklerleistung bestellt hat“, so Weisgerber abschließend.

Hintergrund: 

Mit der Einführung der Mietpreisbremse werden die Länder ermächtigt, für einen befristeten Zeitraum Gebiete festzulegen, in denen die Mietpreisbremse gilt. Bei Abschluss eines Mietvertrages darf die Miete dort nicht mehr als 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. 

Durch die Einführung des Bestellerprinzips darf der Makler nur noch dann eine Vermittlungsprovision vom Wohnungssuchenden verlangen, wenn er ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrages mit dem Wohnungssuchenden den Auftrag vom Vermieter oder einem anderen Berechtigten einholt, die Wohnung anzubieten. In den übrigen Fällen schuldet der Vermieter die Vermittlungsprovision.