Reform des Sexualstrafrechts: "Nein heißt nein"

© Bildjournalismus und Fotodesign Gerhard Seybert Geldern

CDU und CSU haben sich lange Zeit für die Verschärfung des Sexualstrafrechts eingesetzt. Dieser Einsatz hat sich nun ausgezahlt: Der Deutsche Bundestag hat ein Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung beschlossen.
Damit wurde ein Paradigmenwechsel im Sexualstrafrecht vollzogen. Das bisherige Konzept der Strafbarkeit der Vergewaltigung ging davon aus, dass das Opfer Gegenwehr leistet oder nur aus bestimmten Gründen – z.B. bei Gewalt oder Drohungen des Täters oder in einer schutzlosen Lage – darauf verzichtet. Künftig wird ein „Nein“ des Opfers ausreichen.

 

1. Nein heißt künftig Nein
Nicht zuletzt durch die Ereignisse an Silvester in Köln hat das Thema „Nein heißt Nein“ große öffentliche Aufmerksamkeit erfahren. Es ist ein großer Erfolg für die CDU/CSU-Fraktion und vor allem für Frauen, dass das Prinzip nun gesetzlich festgeschrieben ist. Damit wird ein umfassender strafrechtlicher Schutz von Frauen vor sexuell motivierten Straftaten gelten!
Künftig wird bestraft, wer gegen den erkennbaren Willen eines anderen Menschen sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder vornehmen lässt. Der Anknüpfungspunkt für die Strafbarkeit ist der erkennbare Wille des Opfers. Diesen muss das Opfer entweder verbal oder etwa durch Weinen ausdrücklich zum Ausdruck bringen.
Eine Strafbarkeit besteht jedoch auch dann, wenn das Opfer unfähig ist, einen Willen zu bilden, weil es beispielsweise überrascht wurde oder bewusstlos ist (z.B. aufgrund von K.O.-Tropfen), oder wenn jemand aufgrund einer Krankheit oder Behinderung keinen Willen bilden oder äußern kann.

2. Grapschen ist kein Kavaliersdelikt
Der ursprüngliche Gesetzentwurf von Bundesjustizminister Maas enthielt keine Regelung zum „Grapschen“. Bislang waren sexuelle Handlungen nur dann strafbar, wenn sie auch eine gewisse Schwelle überschritten hatten. Das Grapschen wurde bisher als Beleidigung bestraft, wobei es keine einheitliche Rechtsprechung gab. Das ist jetzt Vergangenheit. Dank unserer Initiative ist jetzt klar: Wer Frauen sexuell begrapscht, der macht sich strafbar. Durch die Formulierung der Vorschrift der „sexuellen Belästigung“ haben wir ein wirksames Instrument zur strafrechtlichen Verfolgung der (tätlichen) sexuellen Belästigung geschaffen.

3. Sexuelle Übergriffe aus Gruppen heraus
Die Kölner Übergriffe haben auch ein zunehmendes das Phänomen „Übergriffe auf Frauen aus Gruppen heraus“ gezeigt. Dabei umzingeln mehrere Männer eine Frau, nehmen ihr damit die Möglichkeit zur Flucht und berühren diese dann sexuell. Häufig sind damit auch Diebstähle verbunden. Für die Frauen bedeutet dies eine Situation des völligen Ausgeliefertseins und der Hilflosigkeit.
In der Praxis ist eine Bestrafung des Täters sehr schwierig, da jeder behauptet, er sei nicht derjenige gewesen, der zugegriffen habe. Dem schieben wir mit dem Gesetz einen Riegel vor. Nach der neuen Vorschrift „Straftaten aus Gruppen“ macht sich strafbar, wer sich an einer Personengruppe beteiligt, die eine andere Person zur Begehung einer Straftat bedrängt, sofern von einem Beteiligten eine Straftat nach den §§ 177 und 184 i StGB – also sexuelle Übergriffe einschließlich des Begrapschens – begangen wird. Auch für diese Regelung, mit der wir ein klares Zeichen setzen – hat die Union hart und schließlich erfolgreich gekämpft.

4. Nein heißt Nein auch im Ausweisungsrecht
Es ist nur konsequent, dass wir „Nein heißt Nein“ auch im Ausweisungsrecht umsetzen. Es gilt nun: Wer sich über das deutlich geäußerte Nein einer Frau hinwegsetzt und Sex erzwingt, hat sein Gastrecht verwirkt.

Das Gesetz ist ein wichtiges Signal für den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Es zeigt Übergriffen, wie sie in Köln und anderswo passiert sind, die rote Karte und verbessert den Schutz von Frauen.

 

Stand: 01. September 2016