18 Fragen und Antworten zur Vorratsdatenspeicherung

Was versteht man unter dem Begriff „Vorratsdatenspeicherung“?
Als Vorratsdatenspeicherung bezeichnet man die Verpflichtung von Telefon- und Internetgesellschaften, sog. "Providern", die dort anfallenden Kommunikationsverkehrsdaten für einen bestimmten Mindestzeitraum aufzubewahren. Diese Daten werden zum Zeitpunkt ihrer Entstehung von den Providern gegebenenfalls für die Behebungen etwaiger Störungen oder zu Abrechnungszwecken benötigt. Es besteht für Ermittlungsbehörden die Möglichkeit, aus Anlass der Verfolgung einer schweren Straftat gegen Vorlage eines richterlichen Beschlusses die Verkehrsdaten dort abzurufen.

Kommunikationsverkehrsdaten sind bei Telefongesprächen im Festnetz lediglich die Daten über den Zeitpunkt und Dauer einer Verbindung sowie die Rufnummern der beteiligten Anschlüsse. Verbindungsdaten bei Mobilfunkverbindungen umfassen darüber hinaus auch die Standortdaten. Standortbasierte Daten beziehen sich auf die Funkzelle, worin sich das Mobiltelefon bei einem Kommunikationsvorgang befindet.

Bei Internetverbindungen wird bei der Vorratsdatenspeicherung nur die IP-Adresse, die dem Nutzer für die Dauer der Kommunikation im Internet zugewiesen wurde, gespeichert.

Der Inhalt von Gesprächen, von E-Mails oder SMS-Nachrichten wird weder mit den Verbindungsdaten zusammen noch gesondert gespeichert.

Eine solche, „inhaltliche“ Überwachung der Telekommunikation ist im Rahmen der Telefonüberwachung technisch grundsätzlich möglich und darf durch die Ermittlungsbehörden nur zur Aufklärung von schweren Straftaten und auf der Grundlage eines richterlichen Beschlusses für eine durch das Gericht begrenzte Dauer durchgeführt werden (§ 100 a Strafprozessordnung).
 
Warum brauchen wir eine Vorratsdatenspeicherung?
Bei der Aufklärung von Gewaltverbrechen wie Mord, Totschlag oder Vergewaltigung hilft die Vorratsdatenspeicherung in besonderem Maße. Das gleiche gilt bei der Verfolgung terroristischer Verbrechen, zur Namhaftmachung von Mitgliedern terroristischer Netzwerke oder von solchen in der Organisierten Kriminalität.

Telekommunikationsverbindungsdaten spielen aber auch bei der Aufklärung von schweren Straftaten eine wichtige Rolle, bei denen das Internet als Tatmittel genutzt wurde, zum Beispiel bei der strafrechtlichen Verfolgung der Kinderpornographie. In diesen Fällen ist die aufgezeichnete IP-Adresse oftmals der erste und zunächst einzige erfolgversprechende Ermittlungsansatz für weitere Maßnahmen und daher unverzichtbar.
 
Warum wird im Zusammenhang mit der Vorratsdatenspeicherung immer häufiger der Begriff der „Digitalen Spurensicherung“ verwendet?
Der Begriff Vorratsdatenspeicherung erzeugt ein völlig falsches Bild. Der Staat legt sich keinen Vorrat an Daten an. Vielmehr existieren diese Daten bei den Telefon- und Internetanbietern auch heute schon. Bei der Vorratsdatenspeicherung dürfen die Strafverfolgungsbehörden diese digitalen Spuren bei Tatverdacht unter hohen Anforderungen (Frage 11) abrufen.
 
Haben Bundesverfassungsgericht 2010 und Europäischer Gerichtshof 2014 die Vorratsdatenspeicherung gänzlich untersagt?
Nein, weder das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), noch der Europäische Gerichtshof (EuGH) haben die Vorratsdatenspeicherung per se verboten. Nur die konkreten gesetzlichen Ausgestaltungen müssen den europa- und verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen.
 
Welche Vorgaben hat das Bundesverfassungsgericht gemacht, damit die Vorratsdatenspeicherung mit dem Grundgesetz vereinbar ist?
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2010:
In seinem Urteil hat das BVerfG eine Vorratsdatenspeicherung zwar nicht als von vornherein unvereinbar mit Art. 10 Abs. 1 Grundgesetz (GG) angesehen, jedoch die konkrete Ausgestaltung für unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig erklärt. In seiner Entscheidung erläutert das Gericht, unter welchen Maßgaben eine solche Speicherung mit Art. 10 Abs. 1 GG vereinbar sein kann:

Voraussetzung sei, dass die anlasslose Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten eine Ausnahme bleibe und nur in einem engen zeitlichen Rahmen erlaubt werde. Eine Speicherungsdauer von sechs Monaten liege an der Obergrenze dessen, was unter Verhältnismäßigkeitserwägungen rechtfertigungsfähig sei.

Das Parlament müsse sicherstellen, dass die Entscheidung über Art und Maß der zu treffenden Schutzvorkehrungen nicht letztlich unkontrolliert in den Händen der jeweiligen Telekommunikationsanbieter liege. Eine Verwendung der vorsorglich gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten komme angesichts des Gewichts der Datenspeicherung „nur für überragend wichtige Aufgaben des Rechtsgüterschutzes in Betracht.“ Für die Strafverfolgung sei daher zumindest der begründete Verdacht einer auch im Einzelfall schwerwiegenden Straftat erforderlich.

Verfassungsrechtlich geboten sei es zudem, „zumindest für einen engen Kreis von auf besondere Vertraulichkeit angewiesenen Telekommunikationsverbindungen ein grundsätzliches Übermittlungsverbot vorzusehen.“ Das Gericht erwähnt insoweit Verbindungen zu Anschlüssen in sozialen oder kirchlichen Bereichen. Die diffuse Bedrohlichkeit, die von der Vorratsdatenspeicherung ausgehe, müsse der Gesetzgeber „durch wirksame Transparenzregeln auffangen“, indem er insbesondere verdeckte Verwendungen auf seltenste Extremfälle beschränke. Die Übermittlung und Nutzung der gespeicherten Daten sei grundsätzlich unter Richtervorbehalt zu stellen und durch eine nachträgliche gerichtliche Kontrolle sowie durch Sanktionen bei Rechtsverletzungen zu flankieren.

Weniger strenge verfassungsrechtliche Maßgaben entwickelt das Gericht für eine nur mittelbare Verwendung der vorsorglich gespeicherten Daten in den Fällen, in denen Behörden gegenüber den Diensteanbietern personenbezogene Auskünfte über den Inhaber bestimmter, bereits bekannter IP Adressen einholen. Da für solche Auskünfte nur ein kleiner Ausschnitt der Daten verwendet werde, könne der Eingriff unter deutlich geringeren Voraussetzungen und damit unabhängig von begrenzenden Straftaten oder Rechtsgüterkatalogen angeordnet werden.

Im Einzelnen fordert das Gericht hinreichend anspruchsvolle und normenklare Regelungen zur Datensicherheit, zur Begrenzung der Datenverwendung, zur Transparenz sowie zum Rechtsschutz. Schließlich enthält die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch Ausführungen zu den Anforderungen an die mittelbare Nutzung der Daten zur Identifizierung von IP-Adressen.
 
Welche Vorgaben macht der Europäische Gerichtshof für die Vorratsdatenspeicherung?
In seinem Urteil vom 8. April 2014 hat der Europäische Gerichtshof die Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie mit allgemeiner Wirkung für von Anfang an ungültig erklärt, da sie mit der Charta der Grundrechte (GrCh) der Europäischen Union nicht vereinbar sei. Damit ist die in der Richtlinie enthaltene Umsetzungspflicht entfallen und das Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland hat seine Grundlage verloren. Die bisher in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten geschaffenen nationalen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung werden davon aber nicht berührt und bleiben wirksam. Die Organe der EU können eine völlig neue Richtlinie beschließen.

Der EuGH hat die Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie am Maßstab von Art. 7 GrCh (Achtung des Privat- und Familienlebens) und Art. 8 GrCh (Schutz personenbezogener Daten) geprüft und dabei festgestellt, dass der Unionsgesetzgeber beim Erlass der Richtlinie die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden Grenzen überschritten habe. Aufgrund der Bedeutung der betroffenen Grundrechte sowie der Schwere des Eingriffs fordert der Europäische Gerichtshof klare und präzise Regeln für die Tragweite und Anwendung der fraglichen Maßnahme sowie die Aufstellung von Mindestanforderungen, die einen wirksamen Schutz der personenbezogenen Daten vor Missbrauchsrisiken sowie vor jedem unberechtigten Zugang zu diesen Daten und jeder unberechtigten Nutzung ermöglichen. Der Schutz des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens verlange, dass sich die Ausnahmen vom Schutz personenbezogener Daten und dessen Einschränkungen auf das absolut Notwendige beschränken.

Der EuGH betont in seiner Entscheidung, dass eine Speicherung der Kommunikationsverkehrsdaten prinzipiell möglich sei und benennt dazu eine Vielzahl von einzelnen Aspekten. Er kritisiert insbesondere, dass sich die Richtlinie 2006/24 generell auf alle Personen und alle elektronischen Kommunikationsmittel sowie auf sämtliche Verkehrsdaten erstreckt, ohne irgendeine Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme anhand des Ziels der Bekämpfung schwerer Straftaten vorzusehen (Rdnr. 57). Der EuGH fordert, sowohl materielle als auch verfahrensrechtliche Kriterien für die Beschränkung des Zugriffs auf die Daten, wie etwa ein Richtervorbehalt oder unabhängige Kontrollstellen. Als weiterer Punkt wird bemängelt, dass die Richtlinie bei der Speicherdauer nicht nach Datenkategorien in Hinblick auf ihren Nutzen für die Zielerreichung differenziert und keine ausreichenden Anforderungen an die privaten Telekommunikationsunternehmen hinsichtlich des Schutzes der gespeicherten Daten vor Missbrauchsrisiken und vor unberechtigtem Zugang sowie unberechtigter Nutzung enthalte.
 
In welchen Mitgliedsstaaten gibt es die Vorratsdatenspeicherung?
Sämtliche Mitgliedstaaten haben Gesetze zur Umsetzung der Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie erlassen. Diese wurden jedoch teilweise von den jeweiligen Verfassungsgerichten der Mitgliedstaaten wieder aufgehoben, teilweise haben die nationalen Gesetzgeber hierauf wieder reagiert. Klagen gegen die nationalen Umsetzungsgesetze wurden in Bulgarien, Irland, Deutschland, den Niederlanden, Österreich, Polen, Rumänien, der Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern erhoben. Angesichts dieser Gerichtsverfahren und der Frage, wie die einzelnen Mitgliedstaaten auf die Aufhebung der Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie durch den Europäischen Gerichtshof reagieren werden, kann an dieser Stelle der aktuelle Stand der Umsetzung der Richtlinie nicht abschließend beurteilt werden.
 
Gibt es eine Vereinbarung im Koalitionsvertrag zur Vorratsdatenspeicherung?
Ja. Im Koalitionsvertrag wurde 2013 festgeschrieben, dass die EU-Richtlinie über den Abruf und die Nutzung von Telekommunikationsverbindungsdaten umgesetzt werden soll. Durch den Wegfall der Richtlinie nach der Entscheidung des EuGH sind die Koalitionspartner nun gehalten, zur Ermöglichung einer wirksamen Strafverfolgung ein nationales Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung zu verabschieden.
Zweiflern hinsichtlich der Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung zur Speicherung und Verwendung von Verbindungsdaten zur Aufklärung schwerer Straftaten haben unter anderem die Ereignisse im Zusammenhang mit der Ermordung von Mitarbeitern der Zeitschrift „Charlie Hebdo“, von zwei Polizeibeamten und von Kunden in einem jüdischen Supermarkt im Januar 2015 in Frankreich vor Augen geführt, welches wirksame Mittel zur Aufklärung von Tatzusammenhängen und Terror-Netzwerken den Strafverfolgern mit der Auswertung von gespeicherten Verbindungsdaten zur Verfügung steht.
Inzwischen haben sich die Koalitionsparteien der jetzigen Bundesregierung darauf verständigt, ein neues und nationales Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung zeitnah verabschieden zu wollen.
 
Warum wartet man nicht auf eine europäische Gesamtlösung?
Viele Mitgliedsländer der Europäischen Union haben bereits die Möglichkeit der Vorratsdatenspeicherung. Für diese Länder besteht keine Notwendigkeit, dass für die Strafverfolgung im eigenen Land eine europaweite Regelung zur Speicherung von Telekommunikations-Verbindungsdaten in Kraft tritt.
Es kann daher Jahre dauern, bis eine neue EU-Richtlinie in Kraft tritt. Unsere Ermittlungsbehörden brauchen aber dringend dieses wichtige Instrument der Vorratsdatenspeicherung zur Aufklärung schwerer Straftaten, weshalb ein nationaler Gesetzentwurf vorgelegt werden wird.
Mit einer nationalen Neuregelung zur Vorratsdatenspeicherung wird sowohl die Rechtsprechung des EuGH als auch die des BVerfG berücksichtigt werden.
 
Wie ist die aktuelle Rechtslage?
Nachdem das Bundesverfassungsgericht die bis dahin geltenden Regelungen (§§ 113a, 113b Telekommunikationsgesetz (TKG)) zur Vorratsdatenspeicherung für nichtig erklärt hat, gibt es kein neues Bundesgesetz. Telekommunikationsdaten dürfen nicht mehr anlasslos für die Dauer von sechs Monaten vorgehalten werden.

Nach gegenwärtiger Rechtslage dürfen Telekommunikationsanbieter die Verbindungsdaten nur solange speichern, wie dies aus Abrechnungsgründen notwendig ist. Die gesetzliche Grundlage für die Speicherung zu Zwecken der Abrechnung findet sich in §§ 96, 97 TKG. Danach dürfen die Daten bis zu sechs Monate nach Versendung der Rechnung gespeichert werden. Für die Abrechnung nicht erforderliche Daten sind unverzüglich zu löschen. Hat der Teilnehmer gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte vor Ablauf der Frist Einwendungen erhoben, dürfen die Daten gespeichert werden, bis die Einwendungen abschließend geklärt sind.

Die Ermittlungsbehörden können auf der Basis des § 100g Strafprozessordnung (StPO) die Verkehrsdaten, die aktuell (zum Zwecke der Abrechnung) im Bestand eines Telekommunikationsanbieters über die betroffene Person vorhanden sind, auswerten, wenn es um die Verfolgung schwerer Straftaten geht. Die Anordnung der Erteilung einer Auskunft ist an strenge rechtsstaatliche Voraussetzungen (u. a. konkreter begründeter Verdacht, keine anderweitige Möglichkeit der Aufklärung, Richtervorbehalt) geknüpft.
Es hängt also vom Zufall ab, ob die Verbindungsdaten bei den Telekommunikationsunternehmen noch vorhanden sind oder schon gelöscht wurden.

Eine gesetzliche Regelung zur Speicherung und Auswertung von Verbindungsdaten schafft jetzt eine verlässliche Grundlage zur Verbesserung der Aufklärung von Straftaten.
 
Wer kann auf Verkehrsdaten zugreifen?
Die Bundesminister des Innern und der Justiz und für Verbraucherschutz haben die Übereinkunft erzielt, dass in der Bundesrepublik Deutschland ein Gesetz zur Regelung der Vorratsdatenspeicherung in Kraft treten soll.

Dieses Gesetz soll der Minister der Justiz und für Verbraucherschutz im Entwurf vorlegen.
Dazu wurden bisher lediglich die folgenden Leitlinien vorgestellt:
Die Verkehrsdaten werden nur vom Provider gespeichert. Sie sind nicht in staatlicher Hand, sondern werden lediglich in Einzelfällen unter strengen Voraussetzungen herausgegeben. Dazu zählt der Richtervorbehalt mit einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Eine Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft ist nicht vorgesehen. Bei der Straftat muss es sich zudem um eine Katalogtat handeln. Die aufgezählten Katalogtaten umfassen schwerste Gewalttaten (Tötungsdelikte, schwerer Raub, räuberische Erpressung), Delikte der organisierten Kriminalität (Menschenhandel, Bandendiebstahl, Bandenhehlerei, schwere Verstöße gegen das BtmG) und internetbasierte Kriminalität wie die Verbreitung von Kinder- und Jugendpornographie. Dieser Katalog wäre dann deutlich enger gefasst als § 100a Absatz 2 StPO, der die Überwachung der Telekommunikation regelt.

Es bleibt allerdings abzuwarten, wie der vom Justizressort vorzulegende Gesetzentwurf die Vorratsdatenspeicherung genau ausgestaltet, und ob er die durch die Entscheidungen des EuGH und des BVerfG geschaffenen Spielräume zugunsten einer wirksamen Strafverfolgung ausschöpft.
 
Wie lange sollen künftig die Kommunikationsverkehrsdaten vom Anbieter gespeichert werden?
Um auch bei Straftaten ermitteln zu können, die nicht sofort bemerkt oder angezeigt werden, muss eine hinreichende Mindestspeicherfrist gewahrt werden. Das Positionspapier des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sieht eine Frist von 10 Wochen, bei standortbasierten Daten von nur 4 Wochen vor. E-Mail-Daten werden von der Speicherpflicht ganz ausgenommen.
 
Wie kann die Gefahr von Datenmissbrauch verhindert werden? 
Das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung muss sicherstellen, dass die Telefon- und Internetanbieter darin verpflichtet werden, ihre Daten nach höchsten Standards zu verschlüsseln und zu schützen.
Neben den bestehenden Gesetzen zur Gewährleistung der Datensicherheit soll künftig die Datenhehlerei, also der Handel mit gestohlenen Daten, als Straftat gefasst werden.
 
Was passiert künftig mit den Daten nach der im Gesetz vorgesehenen Speicherfrist?
Nach Ablauf der gesetzlichen Speicherfrist müssen die Verbindungsdaten unwiederbringlich gelöscht werden. Das müssen die jeweiligen Anbieter über technische Lösungen sicherstellen. Die Nichteinhaltung der Löschverpflichtung durch den Telekommunikationsanbieter führt zu einem Ordnungsgeld.
 
Wie kann sichergestellt werden, dass bestimmte Berufsgruppen wie Ärzte, Journalisten oder Geistliche speziell geschützt werden?
Die Datenerhebung lässt sich nicht eingrenzen. Allerdings ist der Abruf der erhobenen Daten bei Berufsgeheimnisträgern ausgeschlossen.

Das Beispiel von Paris zeigt, dass Anschläge offenbar trotz dieses gesetzlichen Instruments nicht verhindert werden können.

In erster Linie ist die Vorratsdatenspeicherung nicht allein eine Frage der Prävention, sondern sie ist ein Instrument für die bessere Ermittlung nach einer schweren Straftat (repressiv). Dazu zählen zum Beispiel terroristische Anschläge, Mord, Kinderpornografie oder Bandendelikte.
Allerdings kann die Auswertung der Kommunikationsverbindungsdaten die Strafverfolgungsbehörden in die Lage versetzen, zum Beispiel die Hintermänner, Gehilfen und ganze kriminelle Netzwerke zu ermitteln. Gelingen solche Ermittlungen, können auch weitere Straftaten verhindert werden.
Die Bundesländer haben die Kompetenz entsprechende Regelungen für die Gefahrenabwehr in die Polzeigesetze aufzunehmen.
 
Wird mit der Vorratsdatenspeicherung nicht jeder Bürger unter Generalverdacht gestellt?
Die anlasslose Speicherung von Verbindungsdaten wird in der Öffentlichkeit häufig mit der Begründung kritisiert, durch sie bestehe ein Generalverdacht gegen alle Bürger. Dem ist entgegen zu halten, dass diesem mittelbaren Eingriff in die Grundrechte des Bürgers gleichzeitig die staatliche Pflicht zur Strafverfolgung bei begangenen Straftaten sowie zum Schutz der Bürger vor Straftaten gegenüber steht.

Erfahrungsgemäß ist der Nutzen der Vorratsdatenspeicherung größer als die von ihr ausgehenden Gefahren. Dies umso mehr, wenn – wie vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz vorzulegen – die Nutzung der gespeicherten Verbindungsdaten in eine sprachlich unmissverständliche gesetzliche Regelung unter Beachtung der Maßgaben des EuGH und des BVerfG einfließen wird.
 
Sind alle diese Maßnahmen überhaupt sinnvoll und führen tatsächlich zu greifbaren Ermittlungserfolgen?
Nach statistischen Erhebungen des Bundeskriminalamts aus dem Jahr 2010 zu über 1.000 Auskunftsersuchen bei Kommunikationsanbietern, waren die Daten in 80 Prozent der Fälle nicht verfügbar. Das führte dazu, dass bezogen auf diese 1.000 Fälle Straftaten in rund 56 Prozent der Fälle gar nicht, in 18 Prozent der Fälle nur unvollständig und in 25 Prozent der Fälle stark verspätet aufgeklärt werden konnten. Auch wenn neuere statistische Auswertungen nicht vorliegen, hat sich an der Situation seitdem nichts geändert. Die Vorratsdatenspeicherung würde die Aufklärung also erheblich erleichtern, in vielen Fällen überhaupt erst möglich machen.

Stand: 23.04.2015