Fracking

Im Juni 2016 haben sich die Regierungsfraktionen auf das strengste Regelwerk zur Frackingtechnologie geeinigt, das es jemals gegeben hat. Der Schutz des Trinkwassers und der Umwelt stehen dabei an oberster Stelle. Das Regelungspaket verbietet das sogenannte unkonventionelle Fracking in Schiefer-, Ton-, Mergel- und Kohleflözgestein zur Gewinnung von Erdgas und Erdöl unbefristet. Zur Aufhebung dieses Verbotes wäre ein Beschluss des Bundestags nötig, der sich 2021 wieder mit dem Thema befasst. Bis dahin können lediglich maximal vier wissenschaftlich begleitete Erprobungsmaßnahmen für unkonventionelles Fracking unter strengsten Umweltanforderungen durchgeführt werden. Allerdings müssen diese von den jeweiligen Bundesländern genehmigt werden.

  • Auch der Rechtsrahmen für das konventionelle Fracking wird erheblich verschärft. In einer Vielzahl von Gebieten ist auch das konventionelle Fracking fortan vollständig ausgeschlossen.
  • Für jede Form von Fracking muss künftig eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit umfassender Bürgerbeteiligung durchgeführt werden.
  • Fracking jeglicher Art wird in sensiblen Gebieten wie Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten sowie an Seen und Talsperren zur Trinkwassergewinnung vollständig verboten. Brunnen, aus denen Wasser zur Verwendung in Lebensmitteln gewonnen wird, werden ebenfalls in die Ausschlussgebiete einbezogen. Die Länder können darüber hinaus weitere Verbote erlassen, zum Beispiel zum Schutz von privaten Mineral- und Brauereibrunnen oder Heilquellen.
  • In Nationalparks und Naturschutzgebieten wird die Errichtung von Anlagen zum Einsatz der Fracking-Technologie untersagt.
  • Vorranggebiete für die künftige Gewinnung von Trinkwasser können von den Ländern über die Raumordnung als Ausschlussgebiete festgelegt werden.
  • Die Wasserbehörden werden in Zukunft ein Vetorecht bei den Genehmigungen haben.
  • Fracking-Gemische dürfen künftig keine giftigen Stoffe enthalten. Die eingesetzten Stoffe müssen zudem umfassend offengelegt werden.
  • Das Verpressen von Lagerstättenwasser wird grundsätzlich verboten sein. Ausnahmen sollen nur in den Fällen möglich sein, bei denen der sichere Einschluss in druckabgesenkte kohlenwasserstoffhaltige Gesteinsformationen gewährleistet ist. Verpresst werden darf das Lagerstättenwasser also nur in solche geologischen Formationen und Tiefen, aus denen es gefördert wurde. Zudem wird bei der Verpressung der Stand der Technik gefordert, also die beste zum Zeitpunkt verfügbare Technik. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung wird auch hier Pflicht sein.  
  • Verschärft wird auch das Bergschadensrecht. So wird die Beweislast für mögliche Bergschäden auch bei der Erdgas- und Erdölförderung sowie bei Kavernenspeichern den Unternehmen auferlegt.
  • Zwischen Fracking zur Erdgas- oder Erdölförderung wird nicht unterschieden. Es gelten die gleichen strengen Anforderungen.

 

Hintergrund

Beim Fracking handelt es sich um eine Technologie, mit der Erdgas gefördert wird. Durch Einpressen einer Flüssigkeit in das Gestein werden kontrolliert kleine Risse erzeugt, die das Gas freisetzen, so dass es durch Bohrleitungen an die Oberfläche befördert werden kann. Man unterscheidet zwei Arten von Fracking: Das konventionelle Fracking und das unkonventionelle Fracking.

Das konventionelle Fracking in Sandstein wurde seit den 1960 Jahren bereit rund 300 Mal in Deutschland, insbesondere in Niedersachsen, durchgeführt. Deutschlandweit sind rund 12 Prozent des genutzten Gases heimisch.

Das unkonventionelle Fracking in Schiefer-, Ton-, Mergel- und Kohleflözgestein zur Gewinnung von Erdgas und Erdöl findet seit einigen Jahren vor allem in den USA statt.