Außerordentliche Wirtschaftshilfe

Aktuelles aus Berlin, 6. November 2020

Bund und Länder haben neue Regeln beschlossen, um die Ausbreitung des Coronavirus zu bremsen. Viele der betroffenen Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen sind trotz staatlicher Hilfen noch wirtschaftlich geschwächt. Die Betroffenen können eine außerordentliche Wirtschaftshilfe erhalten. Außerdem wird die Überbrückungshilfe verlängert und wesentlich verbessert sowie der KfW-Schnellkredit ausgeweitet.

Außerordentliche Wirtschaftshilfe

Wer kann die außerordentliche Wirtschaftshilfe beantragen?
• Alle Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf Grund-lage der Corona-Verordnung der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (di-rekt betroffene Unternehmen),
• Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit di-rekt von den o.g. Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt betroffene Unternehmen). Hotels werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen.
Wie wird unterstützt?
• Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittli-chen wöchentlichen Umsatzes im November 2019.
• Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichs-umsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsum-satz seit Gründung gewählt werden.
Werden anderen Leistungen auf die Hilfe angerechnet?
• Andere Leistungen für den Förderzeitraum wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeiter-geld werden angerechnet.
Was gilt für Lieferdienste und in der Gastronomie?
• Umsätze von mehr als 25 Prozent werden auf die Umsatzerstattung angerechnet (da-mit es keine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes gibt).
• Für Restaurants wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichs-zeitraum 2019 mit vollem Mehrwertsteuersatz begrenzt. Damit werden Außerhaus-verkaufsumsätze mit reduziertem Mehrwertsteuersatz herausgerechnet. Im Gegenzug werden die Außerhausverkaufsumsätze während der Schließungen von der Umsatz-anrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.
Was gilt bei verbundenen Unternehmen?
• Antragsberechtigung, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen.
Wie lange läuft das Hilfsprogramm?
• Dauer der Schließungen im November 2020
Wie funktioniert die Antragstellung?
• Elektronische Antragstellung (voraussichtlich ab Mitte November) durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und Auszahlung über die Überbrückungshilfe-Plattform. Damit werde eine Infrastruktur genutzt, die sich in den vergangenen Monaten bewährt hat.
• Da die Umsetzung der Einzelheiten einige Zeit in Anspruch nehmen wird, wird die Gewährung von Abschlagszahlungen geprüft.
• Soloselbständige sollen bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro unter besonde-ren Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein. 
Wie viel Geld steht insgesamt zur Verfügung?
• Voraussichtlich ca. 10 Mrd. Euro


KfW-Schnellkredite

Den KfW-Schnellkredit können künftig auch Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten nutzen. Auf diesem Weg können Unternehmen in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen bei ihrer Hausbank zügig einen Kredit in Höhe von bis zu 300.000 Euro erhalten, abhängig vom Umsatz im Jahr 2019. Eine Kreditrisikoprüfung findet nicht statt, der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.
Mehr Informationen zum Schnellkredit finden Sie bei der KfW unter https://corona.kfw.de/.


Überbrückungshilfe

Um die Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie Soloselbständigen und Freiberuflern zu sichern, die besonders unter Corona-bedingten erheblichen Umsatzausfällen leiden, werden seit Juli 2020 Zuschüsse zu betrieblichen Fixkosten als Überbrückungshilfe geleistet. Diese Hilfen wurden jetzt bis Dezember 2020 verlängert und ihre Konditionen nochmals verbessert (Überbrückungshilfe II). Anträge für diesen Zeitraum können ab sofort gestellt werden. Mehr Informationen dazu unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/.
Die Überbrückungshilfe soll auch für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 verlängert werden (Überbrückungshilfe III).


Auf der Seite der Bundesregierung findet man weitere Informationen zu den Wirtschaftshilfen:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/info-unternehmen-selbstaendige-1735010