Corona-Schutzschirm: So helfen wir Unternehmen

Informationen zum Corona-Virus, 30. März 2020

50 Milliarden Euro für Selbstständige, Freiberufler und Kleinunternehmer: Als unbürokratische und rasche Hilfsleistung des Bundes für Selbstständige, Freiberufler und kleinere Unternehmen soll es – bei bis zu fünf Beschäftigten – eine Einmalzahlung von bis zu 9.000 Euro geben – bei bis zu zehn Beschäftigten erhöht sich die Unterstützung auf bis zu 15.000 Euro. Ziel ist, mit dem Zuschuss die wirtschaftliche Existenz zu sichern und akute Liquiditätsengpässe aufgrund laufender Betriebsausgaben wie Pacht- oder Darlehenskosten und Leasingraten zu überbrücken.
Das Soforthilfeprogramm des Freistaates Bayern wird mit dem Programm des Bundes verzahnt. Antragstellung und Auszahlung erfolgen über das Bayerische Wirtschaftsministerium bzw. über die Regierung von Unterfranken. Das neue Online-Antragsformular für das Bundesprogramm wird in Kürze digital auf der Internetseite des Bayerischen Wirtschaftsministeriums zur Verfügung gestellt.

KfW-Corona-Hilfe: Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) stellt in unbegrenztem Volumen Hilfskredite zur Verfügung, um Unternehmen aller Größenklassen, Selbstständige und Freiberufler mit Liquidität zu versorgen. Dies lindert gerade für kleine und mittelständische Unternehmen unverschuldete Finanznöte. Betroffene Unternehmen erhalten Zugang zu den KfW-Krediten über ihre Hausbank. Dort können sie bei Bedarf auch auf das Instrument von Bürgschaften zurückgreifen. Für Unternehmen, die seit mindestens fünf Jahren bestehen, gibt es den KfW-Unternehmerkredit, für Unternehmen, die noch nicht seit fünf Jahren bestehen, steht der ERP-Gründerkredit zur Verfügung, für mittelständische und große Unternehmen stehen weiterhin Konsortialfinanzierungen zur Verfügung.

Fonds für Eigenkapital- und Kreditmaßnahmen: Dieser Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) soll Firmen in existenzbedrohenden Schieflagen helfen. Antragsberechtigt sind Unternehmen, die mindestens zwei der folgenden drei Bedingungen erfüllen: Bilanzsumme mindestens 43 Millionen Euro, Umsatzerlöse größer als 50 Millionen Euro, mehr als 249 Beschäftigte. Zum einen stellt die Bundesregierung einen Garantierahmen von 400 Milliarden Euro bereit, der es Unternehmen ermöglichen wird, sich am Kapitalmarkt leichter zu refinanzieren. Darüber hinaus sind 100 Milliarden Euro für direkte Maßnahmen zur Eigenkapitalstärkung von Unternehmen vorgesehen. Weitere 100 Milliarden Euro sollen zur Refinanzierung der staatlichen Bankengruppe KfW bereitstehen. Sofern direkte finanzielle Unterstützung geleistet wird, kann diese mit Bedingungen an das Unternehmen verknüpft werden.

Kurzarbeitergeld: Für einen leichteren Zugang zum Kurzarbeitergeld gelten rückwirkend zum 1. März 2020 folgende Regelungen: Wenn aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Diese Schwelle liegt bisher bei einem Drittel der Belegschaft. Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden („Minusstunden“) vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld beziehen. Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für das Kurzarbeitergeld bezahlen müssen, werden von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet. Weiter wird bei Kurzarbeit auf die vollständige Anrechnung des Entgelts für Tätigkeiten in systemrelevanten Bereichen verzichtet. Dies gilt bis zur Höhe des vorher verdienten Nettoentgelts.

Steuer-Stundungen: Um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, werden die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung verbessert. Insgesamt werden den Unternehmen Steuererleichterungen in Milliardenhöhe gewährt. Im Einzelnen heißt das:
1. Die Gewährung von Stundungen wird erleichtert. Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen.
2. Vorauszahlungen können leichter angepasst werden. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt.
3. Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.

Stundung von Sozialabgaben: Kurzfristig ist es noch gelungen, dass alle von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen sich die Sozialversicherungsbeiträge stunden lassen können. Mit einem formlosen Antrag können die Beiträge gestundet werden, teilten die Sozialversicherungsträger mit. Der Zeitraum der Stundung ist zunächst begrenzt bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2020. Ausnahmsweise werden dafür keine Zinsen fällig. Voraussetzung ist, dass andere Hilfsmaßnahmen vorab beantragt wurden.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht: Normalerweise haben Unternehmen bei Zahlungsunfähigkeit bis zu drei Wochen Zeit, um eine Insolvenz zu beantragen. Diese Insolvenzantragspflicht wird bis zum 30. September 2020 ausgesetzt – Voraussetzung für die Aussetzung ist, dass der Insolvenzgrund auf die Pandemie zurückzuführen ist. Außerdem muss es Sanierungschancen geben.